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Wie sich Mieter wehren können

Schutz vor vereinfachter Kündigung durch im Haus wohnenden Vermieter

VON RECHTSANWALT JÖRG STEINLEITNER
Wie kann sich der Mieter gegen die vereinfachte Kündigung des selbst im Haus wohnenden Vermieters wehren?
Erstens vor Abschluss des Vertrags: Aufnahme einer Klausel, in welcher der Vermiter für eine gewisse Zeit (z.B. für sechs oder zwölf Monate) auf sein erleichtertes Kündigungsrecht aus § 573 a BGB verzichtet.
Zweitens nach der Kündigung des Mietverhältnisses: Widerspruch des Mieters gegen Kündigung und Verlangen einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen ungerechtfertigter Härte (z.B. weil eine vergleichbar günstig gelegene Wohnung in der kurzen Zeit nicht gefunden werden kann).

RA Jörg Steinleitner, Münchner Merkur, 05.11.02


§ 573 a BGB
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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