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Wie sich Mieter wehren können
Schutz vor vereinfachter Kündigung durch im Haus wohnenden Vermieter
VON RECHTSANWALT JÖRG STEINLEITNER
Wie kann sich der Mieter gegen die vereinfachte Kündigung des selbst im
Haus wohnenden Vermieters wehren?
Erstens vor Abschluss des Vertrags: Aufnahme einer Klausel, in welcher der Vermiter
für eine gewisse Zeit (z.B. für sechs oder zwölf Monate) auf
sein erleichtertes Kündigungsrecht aus § 573 a BGB verzichtet.
Zweitens nach der Kündigung des Mietverhältnisses: Widerspruch des
Mieters gegen Kündigung und Verlangen einer Fortsetzung des Mietverhältnisses
wegen ungerechtfertigter Härte (z.B. weil eine vergleichbar günstig
gelegene Wohnung in der kurzen Zeit nicht gefunden werden kann).
RA Jörg Steinleitner, Münchner Merkur, 05.11.02
§ 573 a BGB
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem
vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses
im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich
in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb
der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach §
549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die
Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
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