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Stichwort: Finderlohn
VON RECHTSANWALT JÖRG STEINLEITNER
Wer eine Sache findet, hat Anspruch auf Finderlohn. Bis zu einem Wert von 500
Euro bekommt der Finder fünf Prozent. Ist das Fundstück mehr wert,
bekommt er vom Mehrwert nur noch drei Prozent. „Meldet sich der rechtmäßige
Eigentümer nicht binnen sechs Monaten beim Fundbüro, dann gehört
dem Finder die Sache sogar ganz“, erklärt Carsten Herresthal vom
Institut für Privatrecht der Ludwig-Maximilians-Universität.
Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so steht
dem Finder nach einem halben Jahr der Versteigerungserlös zu. Die Behörde
darf die Sache oder den Erlös nur herausgeben, wenn der Finder einverstanden
ist. Bei Fundsachen, die in einer öffentlichen Behörde oder einer
Verkehrsanstalt – etwa einem Bahnhof gefunden wurden, ist es anders: Hier
hat der Finder erst ab einem Wert von 50 Euro Anspruch auf Finderlohn von 2,5
Prozent. Bei wertvolleren Fundstücken erhält er 1,5 Prozent vom Mehrwert.
Wenn die Sache versteigert wird, hat er gegenüber der Verkehrsanstalt Anspruch
auf Finderlohn.
RA Jörg Steinleitner, Münchner Merkur, 20.01.03
Die zentrale Vorschrift zum Finderlohn:
§ 971 BGB
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro
fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom
Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so
ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Beachten Sie des weiteren die §§ 972-984 BGB.
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