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Stichwort: Finderlohn
VON RECHTSANWALT JÖRG STEINLEITNER

Wer eine Sache findet, hat Anspruch auf Finderlohn. Bis zu einem Wert von 500 Euro bekommt der Finder fünf Prozent. Ist das Fundstück mehr wert, bekommt er vom Mehrwert nur noch drei Prozent. „Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer nicht binnen sechs Monaten beim Fundbüro, dann gehört dem Finder die Sache sogar ganz“, erklärt Carsten Herresthal vom Institut für Privatrecht der Ludwig-Maximilians-Universität.
Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so steht dem Finder nach einem halben Jahr der Versteigerungserlös zu. Die Behörde darf die Sache oder den Erlös nur herausgeben, wenn der Finder einverstanden ist. Bei Fundsachen, die in einer öffentlichen Behörde oder einer Verkehrsanstalt – etwa einem Bahnhof gefunden wurden, ist es anders: Hier hat der Finder erst ab einem Wert von 50 Euro Anspruch auf Finderlohn von 2,5 Prozent. Bei wertvolleren Fundstücken erhält er 1,5 Prozent vom Mehrwert. Wenn die Sache versteigert wird, hat er gegenüber der Verkehrsanstalt Anspruch auf Finderlohn.

RA Jörg Steinleitner, Münchner Merkur, 20.01.03

Die zentrale Vorschrift zum Finderlohn:

§ 971 BGB
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Beachten Sie des weiteren die §§ 972-984 BGB.

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